Für Hundehalter bestehen verschiedene Umstände, für ihren Hund in die Haftung genommen zu werden. Raufen sich zwei Hunde, und Mensch oder Hund tragen Verletzungen davon, kann der Hundehalter unter Umständen in die Haftung genommen werden. Gleiches gilt für einen durch einen Hund provozierten Auto-Unfall, weil sich dieser beispielsweise von der Leine gerissen hatte und auf die Straße gelaufen war. Sachbeschädigung in einer Mietwohnung kann Schadensersatz beim Hundehalter nach sich ziehen. Natürlich auch Schäden in der Wohnung anderer Personen. Und auch ein ungewollter Deckakt kann den Halter des Rüden teuer zu stehen kommen.
Die folgenden Abschnitte stellen die häufigsten Haftungsfälle im Zusammenhang mit Hunden dar. Inwieweit und in welcher Höhe der Hundehalter haftet, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Die Haftung kann zwischen einer vollen Haftung bis zu einer Teilschuld und anteiliger Haftung variieren.
Hundehalter haften für Schäden, z. B. an Fenstern und Türen in der Mietwohnung. Werden diese durch den Hund in beträchtlichem Maße beschädigt, kann der Vermieter sogar kündigen. Auch für Schäden, die der Hund in anderen Wohnobjekten anrichtet, bspw. wenn er vorübergehend zur Pflege abgegeben wurde, kann der Hundehalter haftbar gemacht werden.
Wenn der Hund einen Menschen oder seinen Hund oder Katze verletzt oder sogar tötet, muss er normalerweise für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei Verletzung von Menschen kann zudem noch ein Schmerzensgeld verhängt werden. Bei Verletzung eines Tieres können die Behandlungskosten beim Tierarzt eingefordert werden.
Durch einen ungewollten Deckakt kann beim Halter der Hündin ein finanzieller Schaden bzw. Folgekosten durch die Aufzucht der Welpen entstehen, den er gegen den Halter des Rüden geltend machen kann. Er ist allerdings nicht verpflichtet, die Welpen austragen zu lassen. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruches können ebenfalls gegen den Halter des Rüden geltend gemacht werden. Selbstverständlich kommt es auch hier immer auf die genauen Umstände an.
Wenn ein Hund auf die Straße rennt und durch Bremsen bzw. Ausweichen eines nahenden Autos ein Unfall verursacht wird, kann der Hundehalter in die Haftung genommen werden. Die Höhe hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab, z. B. kann den Autofahrer eine Teilschuld treffen, wenn er den auf die Straße rennenden Hund schon frühzeitiger hätte sehen und entsprechend reagieren können.
Die vorangegangene Aufzählung deckt keinesfalls alle Szenarien ab, in denen ein Hundehalter in die Haftung genommen werden kann. Sie vermittelt aber einen Eindruck, wie schnell eine solche Situation entstehen kann. Die private Haftpflichtversicherung springt in den Fällen jedoch oft nicht ein. Vielmehr ist dann eine Hundehaftpflichtversicherung notwendig. Diese ist in einigen, aber nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben. In Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung im Hundegesetz vorgeschrieben. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen muss gemäß der jeweiligen Hundeverordnung nur für bestimmte, als gefährlich geltende Hunderassen eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden: In Bayern und Mecklenburg-Vorpommern besteht bislang keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung.
Wie teuer eine Hundehaftpflichtversicherung ist, hängt zum einen vom Anbieter, aber auch von anderen Gegebenheiten ab, z. B. der Rasse und Größe des Hundes, ob der Hund schon einmal gebissen hat bzw. andere Versicherungsfälle vorlagen. Einige Versicherungsgesellschaften erheben zudem einen Aufschlag, wenn es sich um als gefährlich eingestufte Hunde, die sogenannten Listenhunde, handelt. Aus der Sicht eines Hundehalters kann eine Hundehaftpflichtversicherung sehr viel Sinn ergeben.
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